Jedes Jahr im Januar passiert bei vielen ETF-Anlegern dasselbe: Plötzlich wird Geld vom Verrechnungskonto abgebucht, obwohl man nichts verkauft hat. Der Grund heißt Vorabpauschale — und er verwirrt regelmäßig selbst erfahrene Anleger.
Die Vorabpauschale ist keine neue Steuer. Sie existiert seit der Investmentsteuerreform 2018. Aber weil der Basiszins jahrelang nahe null oder sogar negativ war, ist viele ETF-Anleger nie damit in Berührung gekommen. Seit 2023 ist das anders.
Was die Vorabpauschale ist, wie sie berechnet wird, und warum sie letztlich kein Grund zur Panik ist — das hier.
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zur allgemeinen Information und ist keine Finanz- oder Anlageberatung. Mehr dazu im Disclaimer.
- Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende ETFs
- Sie wird im Januar für das Vorjahr abgebucht — vom Verrechnungskonto deines Brokers
- Berechnet wird sie auf Basis des Basiszinses der Deutschen Bundesbank
- Wenn dein ETF im Vorjahr gefallen ist oder nicht gestiegen ist, fällt keine Vorabpauschale an
- Die Steuer beim späteren Verkauf wird um bereits gezahlte Vorabpauschalen reduziert — du zahlst nichts doppelt
Was ist die Vorabpauschale ETF?
Hintergrund: Vor 2018 waren thesaurierende ETFs steuerlich bevorzugt. Wer in einen ETF investierte, der Dividenden automatisch reinvestiert statt ausschüttet, zahlte jahrelang keine Steuern — bis zum Verkauf. Das war ein erheblicher Steuerstundungsvorteil.
Mit der Investmentsteuerreform 2018 sollte das angeglichen werden. Die Lösung: die Vorabpauschale. Sie stellt sicher, dass auch thesaurierende ETFs jährlich minimal besteuert werden — auch wenn der Anleger nichts verkauft.
Gleichzeitig wird beim späteren Verkauf die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet. Du zahlst also nicht doppelt, sondern nur einmal Steuern auf deinen Gewinn — nur eben gestückelt über die Haltedauer.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Formel klingt komplex, ist aber im Grunde einfach:
Vorabpauschale = Fondsbestand am Jahresanfang × Basiszins × 0,7
Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Er orientiert sich an den Renditen langfristiger Bundesanleihen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn immer Anfang des neuen Jahres für das Vorjahr.
Beispiel für 2024 (Basiszins: 2,29 %):
- Depotwert am 1. Januar 2024: 10.000 €
- Vorabpauschale = 10.000 € × 2,29 % × 0,7 = 160,30 €
- Mit 30 % Teilfreistellung (Aktienfonds): 160,30 € × 0,7 = 112,21 € steuerpflichtig
- Darauf dann 26,375 % Kapitalertragsteuer: rund 29,60 €
Bei 10.000 € Depotbestand zahlst du also knapp 30 € Vorabpauschale-Steuer für ein Jahr. Überschaubar.
Wann fällt keine Vorabpauschale ETF an?
Es gibt zwei Situationen, in denen die Vorabpauschale entfällt oder reduziert wird:
- Der Basiszins ist null oder negativ: In den Jahren 2020 und 2021 war das der Fall. Keine Vorabpauschale für alle ETF-Anleger.
- Der ETF ist im Vorjahr nicht gestiegen: Die Vorabpauschale ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs gedeckelt. Wenn dein ETF im Jahr X um 3 % gestiegen ist, ist die Vorabpauschale höchstens dieser Wertzuwachs — nicht mehr. Ist dein ETF gefallen, fällt keine Vorabpauschale an.
Thesaurierend vs. ausschüttend: Wer zahlt was?
Die Vorabpauschale betrifft hauptsächlich thesaurierende ETFs. Bei ausschüttenden ETFs wird die Vorabpauschale um die bereits im Vorjahr ausgeschütteten und versteuerten Dividenden gekürzt. Oft ist sie dann null.
Ausschüttende ETFs: Dividenden werden direkt ausgezahlt und sofort beim Zufließen versteuert. Vorabpauschale meist null oder sehr gering.
Thesaurierende ETFs: Dividenden werden reinvestiert, keine direkte Ausschüttung. Hier greift die Vorabpauschale als Ausgleich — zumindest wenn Basiszins und Wertsteigerung positiv sind.
Welche Variante besser ist, hängt von deiner Situation ab. Steuerlich sind beide heute ähnlich — der frühere Vorteil thesaurierender ETFs ist durch die Vorabpauschale weitgehend eingeebnet worden.
Wie wird die Steuer abgeführt?
Dein Broker kümmert sich darum. Jeden Januar berechnet er die Vorabpauschale für das Vorjahr und bucht die entsprechende Steuer vom Verrechnungskonto ab.
Was du tun musst:
- Stell sicher, dass im Januar genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto liegt
- Wenn nicht genug Guthaben da ist, kann der Broker ETF-Anteile verkaufen — das willst du vermeiden
- Kleiner Puffer von 50–100 € auf dem Verrechnungskonto im Januar ist sinnvoll
Hast du einen Freistellungsauftrag beim Broker eingerichtet, wird die Vorabpauschale zunächst gegen den Freibetrag verrechnet. Erst wenn der Freibetrag aufgebraucht ist, wird Steuer abgezogen.
Vorabpauschale und der Sparerpauschbetrag
Die Vorabpauschale wird wie alle anderen Kapitalerträge gegen den Sparerpauschbetrag von 1.000 € verrechnet. Wenn du noch keine anderen steuerpflichtigen Kapitalerträge hattest, reduziert der Freibetrag die Vorabpauschale oder macht sie komplett steuerfrei.
Bei einem Depot von 10.000 € und dem Beispiel oben (30 € Steuer) ist die Vorabpauschale durch den Freibetrag meist abgedeckt — solange du insgesamt unter 1.000 € Jahreserträgen bleibst.
Beim Verkauf: Keine Doppelbesteuerung
Ein wichtiger Punkt: Die gezahlten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf deiner ETF-Anteile angerechnet. Dein Broker speichert, wie viel Vorabpauschale du über die Jahre gezahlt hast, und zieht diesen Betrag vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn ab.
Du zahlst also nicht doppelt. Die Vorabpauschale ist im Grunde eine Vorauszahlung auf die spätere Verkaufssteuer — kein zusätzlicher Kostenfaktor.
Fazit: Vorabpauschale ETF — kein Grund zur Panik
Die Vorabpauschale ETF klingt komplizierter als sie ist. In der Praxis erledigt dein Broker die Berechnung und Abführung automatisch. Dein einziger Job: Im Januar genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereithalten.
Die Beträge sind für die meisten Privatanleger überschaubar. Bei einem Depot von 10.000 € reden wir von ein paar Dutzend Euro pro Jahr — meist durch den Freistellungsauftrag abgedeckt. Und beim Verkauf wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet, sodass du nie doppelt zahlst.
Kurz: Freistellungsauftrag einrichten, Verrechnungskonto im Januar nicht leer lassen — fertig. Der Rest läuft von allein.